RoHS/REACh
RoHS
Die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 i.V.m der delegierten Richtlinie 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten (Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment) fest, um einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
Durch diese Richtlinie wird die zulässige Höchstkonzentration von Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, bromhaltigen Flammschutzmitteln (PBB & PBDE) und bestimmten Weichmachern (DEHP, BBP, DBP & DIBP) auf 0,1% und von Cadmium auf 0,01% in homogenen Werkstoffen begrenzt.
REACh
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 legt Bestimmungen für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) fest, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Stoffe und Gemische, welche für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung derartiger Stoffe als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen sowie für das Inverkehrbringen von Gemischen gelten. Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Ihren Bestimmungen liegt das Vorsorgeprinzip zugrunde.
Als Distributor von elektronischen Bauelementen, Modulen und Systemen besteht für die MEV gemäß Artikel 33 die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen. Dementsprechend werden die Abnehmer eines Erzeugnisses mindestens über den Namen des Stoffes informieren, sobald die MEV Kenntnis davon erlangt, dass ein die Kriterien des Artikels 57 erfüllender und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelter Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist.
Stellungnahmen und Nachweise bezüglich vorhandener Inhaltsstoffe
Diboron Trioxide, Lead Oxide, Lead Titanium trioxide, Lead Titanium zirconium oxide, Lead
Pitch, DEHP, Boric Acid, 1-Methyl-2-Pyrrolidone (NMP), Dimethylformamide (DMF), Lead, DIBP, BBP
Lead
Silicic acid, lead salt, lead titanium trioxide, diboron trioxide, lead monoxide, Lead Oxide, Lead, 4,4′-Oxydianilin, 2-methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-2morpholinopropan-1-one
Lead
Lead
Lead
Diboron trioxide, Lead, 4,4'-isopropylidenediphenol
Lead
Für weitergehende Informationen zu umweltrelevanten Themen oder produktspezifische Informationen bzgl. verwendeter Materialien, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner:
Sebastian Conrad
Quality & Compliance Engineer
Tel.: +49 5424 2340-59
E-Mail: sconrad@mev-elektronik.com